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W E N N   E S   Z U M    U  N  F  A  L  L    G E K O M M E N   I S T  - - - 

Fachbegriffe

Altschäden:

Sind nicht reparierte Schäden am Fahrzeug, die aus vorherigen Schadenereignissen herführen.

Bagatellschäden:

Sind Schäden bis zu einer Schadenhöhe von unter 750,00 €, die dem Anspruchsteller nicht mehr das Recht zu billigen, bei den Bagatellschäden einen Gutachter einzuschalten, wie es auch eine Reihe von Urteilen älteren Datums gibt, die an einer Schadengrenze bis zu 750,00 € festhalten.

Haftpflichtschadensfall:

Hier ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten ( § 3 Pflichtversicherungsgesetz ). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Gemäß § 249 BGB gilt: Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der Bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache ( Pkw usw. ) Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer n u r  mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Kaskoschadenfall:

Hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen  ( Kaskobedingungen ). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Gutachten

Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich und es wird  n u r  der Fahrzeugschaden kalkuliert. Ein Gutachten dagegen, ist eine rechts bindende,  begründete Stellungsnahme eines Sachverständigen.

merkantiler Minderwert:

Ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Die Wertminderung wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

mittlerer bzw. durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz:

Ist das arithmetische Mittel der Stundenverrechnungssätze von fabrikgebundenen und freier Fachwerkstatt in der Region.

Nutzungsausfallentschädigung:

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.

Reparaturkostenbestätigung:

Insbesondere bei Vorlage eines Haftpflichtschadens ist es gängige Regulierungspraxis, dass insbesondere dann, wenn der Wiederaufbau des Fahrzeuges in eigener Regie erfolgt oder anderweitig außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt repariert worden ist, der Haftpflichtversicherer die Auszahlung der Nutzungsentschädigung davon abhängig macht, dass der Anspruchsteller nachweist, dass sein Fahrzeug entsprechend vorgelegtem Gutachten sach- und fachgerecht wiederaufgebaut worden ist. Der Geschädigte kann seinen Sachverständigen beauftragen, zur Dokumentation Fotos von dem reparierten Fahrzeug anzufertigen. 

Restwert:

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Totalschaden:

Ist, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einem Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Wiederbeschaffungswert:

Ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Wiederbeschaffungsdauer:

Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer ist auszugehen von der Zeit, die der Geschädigte benötigt, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt (örtlich und überörtlich) ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu besorgen und zuzulassen.

Das sogenannte "Schadenmanagement" der Versicherungen:

Steigende Kosten im Bereich Kfz-Schaden und sonstige wirtschaftliche Einbrüche veranlassten viele Versicherungsgesellschaften, ihre Interessen durch gezielte Schadenlenkung zu wahren. Dies sieht in der Praxis so aus, dass nach der Meldung eines Haftpflichtschadens sofort mit dem Anspruchsteller schriftlich oder telefonisch Kontakt aufgenommen wird. Hierbei werden die Vorzüge des eigenen "Schadenmanagements" hervorgehoben. Rechtsanwalt oder Kfz-Sachverständiger sei nicht erforderlich, alles werde von der Schadenleitstelle veranlasst. Die Reparatur werde von einem Vertragspartner (Referenzwerkstatt-Vertrauenspartner) durchgeführt. Dieser Betrieb werde den Schaden kalkulieren, einen Leihwagen zur Verfügung stellen und die Instandsetzung fachgerecht durchführen. Dies erspare dem Anspruchsteller unnötige Wege und Mühen.

Hintergrund dieser Vorgehensweise ist natürlich die Kostenersparnis. Neben der Ersparnis von Anwalts- und Sachverständigenkosten kann hierbei auch die Instandsetzung selber günstiger durchgeführt werden. Der Vertragspartner gewährt der Versicherung einen nicht unerheblichen Nachlass bei den Stundenverrechnungssätzen.

Wenn Sie einem solchen Schadenmanagement zustimmen, geben Sie Ihre Rechte in die Hand der Versicherung. Die freie Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens findet nicht mehr statt. Unter Umständen ist Ihnen der genannte Vertragspartner völlig unbekannt. Weiterhin legt die Versicherung und 

n i c h t ein unabhängiger Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert und die Wertminderung fest. Noch schwieriger wird die Sache, wenn Behandlungskosten und Schmerzensgeld aufgrund einer unfallbedingten Verletzung gezahlt werden sollen. Sie sind dann auf die Prüfung und Feststellung der Versicherung angewiesen. Eine Überprüfung der Richtigkeit all dieser Angaben oder Zahlungen ist für Sie im Nachhinein nahezu unmöglich. 

Ein weiterer Aspekt, der in Bezug auf ein solches "Schadenmanagement" nicht außer Acht gelassen werden darf, ist der Fall, dass für Ihr Fahrzeug ein Leasing- oder Finanzierungsvertrag besteht. In diesen Verträgen ist nicht selten die Instandsetzung eines Unfallschadens eindeutig geregelt. Wenn hierin z.B. die Reparatur in einer Vertragswerkstatt vorgeschrieben ist, stellt die Instandsetzung durch eine freie Werkstatt eine Vertragsverletzung dar.

Als Fazit ist zu sagen, dass das deutsche Schadenersatzrecht der/dem Geschädigten eine starke Position zuweist. Nur Sie entscheiden, ob, in welchem Umfang und wo der Schaden beseitigt wird. Eine Versicherung, die den Schädiger repräsentiert, kann nicht der richtige Ratgeber für Sie sein.

Abwehr von Nachbesichtigungen:

Gegnerische Haftpflichtversicherungen neigen häufig dazu, Ihr Gutachten in Frage zu stellen und beauftragen deshalb einen Gutachter ihrer Wahl mit der Nachbesichtigung eines Unfallschadens. Um Ihre "Waffengleichheit" nicht zu gefährenden und möglicherweise später nicht in eine Beweisnot zu kommen, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt die folgenden Handlungsoptionen anwenden:

Informieren Sie Ihren eigenen Kfz-Sachverständigen umgehend über die Nachbesichtigungsabsichten der gegnerischen Versicherung bzw. des gegnerischen Sachverständigen. Es sollte Ihnen klar sein, dass der gegnerische Sachverständige den Weisungen seines Auftragsgebers zu folgen hat und damit sicherlich nicht Ihre Interessen vertritt. Dies kann nur der Sachverständige Ihres Vertrauens.

Bestehen Sie darauf, dass Ihnen vor der Nachbesichtigung der vollständige Auftrag des im Auftrag der Versicherung tätigen Sachverständigen schriftlich dargelegt wird. Sollte der Sachverständige nicht Versicherungsmitarbeiter sein, handelt es sich um einen fremden Dritten. Fremde Dritte haben mit dem Schadenfall überhaupt nichts zu tun. Ohne Vorlage einer Vollmacht oder eines legitimierenden Auftrages müssen Sie solche Personen nicht an Ihr Fahrzeug lassen.

Bestehen Sie wenigstens darauf, dass ein Besichtigungstermin abgestimmt wird, bei dem Ihr Sachverständiger dabei ist. Besichtigung und Besichtigungszeitpunkt können Sie in Abstimmung mit Ihrem Sachverständigen festlegen.

Bestehen Sie auch darauf, dass die Nachbesichtigung von einem unabhängigen Sachverständigen ist, sollte die gegnerische Versicherung nicht mit der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen einverstanden sein, laufen Sie Gefahr, dass Ihre rechtliche Position unter Umständen erheblich verschlechtert wird, was dazu führen kann, dass Sie Ihre Ansprüche nicht vollständig durchsetzen können.

Wenn eine Fahrzeuggegenüberstellung mit dem schädigenden Fahrzeug durchgeführt werden soll, sollte auch dies nur in Absprache und im Beisein Ihres eigenen Sachverständigens erfolgen.

Bestehen Sie darauf, dass Ihnen vor der Nachbesichtigung schriftlich zugesichert wird, dass Sie ein vollständiges Gutachten mit Originallichtbildern bzw. einen vollständigen Untersuchungsbericht mit Originallichtbildern des Sachverständigen kostenfrei erhalten.

Wenn die gegnerische Versicherung und/oder der gegnerische Sachverständige mit der Erfüllung der obrigen Voraussetzungen nicht einverstanden sind, sollten Sie spätestens jetzt eine Nachbesichtigung, in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt, endgültig verweigern.

Motorradrahmenvermessung:

Eine Motorrad Rahmenvermessung führe ich an fast allen Motorrädern mit dem LASER gesteuerten  Rahmenmeßsystem  " mega-m.a.x. Rahmen-Meßsystem der Firma Scheibner Meßtechnik " durch. Dabei werden der Rahmen, das Heck, die Schwinge, die Gabel, die -brücke, die Räder und die Bremsscheiben vermessen. ( siehe auch folgenden Link:  www.scheibner.de )

Warum und wann ist die genaue Vermessung der Rahmengeometrie sinnvoll?

Nach einem Unfall ist die Achsvermessung bei einem Pkw Standard. Auch bei einem Motorrad gilt es nach einem Unfall den Zustand der wichtigen Fahrwerkselemente zu klären. Die Rahmengeometrie bedingt schließlich die Fahrsicherheit. Ein veränderter Nachlauf oder Lenkkopfwinkel kann z.B. Ursache für das gefährliche Hochgeschwindigkeitspendeln sein.

 Ist der Rahmen verzogen ?  - - -  Ist es sicher, dass lediglich die Gabel beschädigt wurde ?

Darüber kann eine einfache Probefahrt keine zuverlässigen Auskünfte garantieren.

Ebenso ist die genaue Vermessung als Nachweis für die Versicherung zu empfehlen. Ist der Unfallschaden erst einmal abgewickelt, wird es als Geschädigter sehr schwierig nachträgliche Ansprüche geltend zu machen, um z.B. einen defekten Rahmen zu reklamieren.

Beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtmotorrades räumt ein Messprotokoll - z.B. das Scheibner-Fahrwerks-Zertifikat die Fragen zum Zustand der Rahmengeometrie aus dem Weg. Somit erleichtert es die Kaufentscheidung, vermeidet lästige Diskussionen und sichert beide Seiten gegen spätere rechtliche Ansprüche ab.

Wer ein altes Motorrad instand setzen oder restaurieren will, sollte sich vor der ersten Ersatzteilbestellung über den Zustand des Rahmens sicher sein, damit eine unnötige Fehlinvestition ausgeschlossen werden kann.

Außerdem werden durch die genaue Vermessung als wichtiger Bestandteil der Fehlersuche bei Fahrwerks- oder Handlings-Problemen Fehler in der Rahmengeometrie schnell identifiziert.

 

Quelle: Fa. Scheibner-Limited







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